3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in der Lage, der Betroffenen ein gesundes und vertrauensvolles Zuhause zu bieten. Er habe sie bereits einige Monate zuvor betreut und ihr ein dem Kindeswohl entsprechendes Umfeld geboten. Gemäss dem Sozialbericht des Abklärungsdienstes G. vom 23. November 2022 befinde sich seine Wohnung in einem makellosen Zustand und sei der Beschwerdeführer auch in der Lage, auf die Bedürfnisse der Betroffenen zu reagieren. Weder der Vorwurf der häuslichen Gewalt, der Vorwurf betreffend Missbrauch von Substanzen noch die Bezie- - 10 -