Die Situation hat sich seit Erlass des angefochtenen Entscheids dahingehend verändert, dass die Kindsmutter Mitte Januar 2023 aus der Mutter- Kind-Abteilung der Institution F. ausgetreten ist (vgl. act. 3 und 9 in KEKV.2022.30). In der Folge wurde die Betroffene durch die Institution F. einer internen Pflegefamilie anvertraut (vgl. act. 9 in KEKV.2022.30). Dieser Wechsel der Unterbringung hätte eines Umplatzierungsentscheids der Vorinstanz bedurft, anlässlich dessen sie schon damals auch die Rückplatzierung zum Beschwerdeführer hätte prüfen müssen.