3. 3.1. Mit angefochtenem Entscheid wurde die Betroffene in der Institution F. in Q. fremdplatziert. Dies mit der Vorstellung, dass die Betroffene dort mit ihrer Mutter zusammen in der vollbetreuten Mutter-Kind-Abteilung leben könne und durch entsprechende Unterstützung der Kindsmutter in der Institution das Wohl der Betroffenen sichergestellt sei (vgl. E. 5.5 des angefochtenen Entscheids).