habe. Sodann sei das Verfahren wegen häuslicher Gewalt mit Einstellungsverfügung vom 1. Februar 2023 eingestellt worden. Auch gegenüber P. habe der Beschwerdeführer keine Gewalt angewendet. Frau P. habe ihre Vorwürfe, welche vom Beschwerdeführer von Anfang an bestritten worden seien, widerrufen. Für den von der Vorinstanz erhärteten Verdacht auf einen Missbrauch von Substanzen gebe es ausserdem keine aktenkundige Grundlage. Selbst die Kindsmutter habe an der vorinstanzlichen Anhörung vom 12. Dezember 2022 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Drogen konsumiert habe, was durch den nun eingereichten, negativen Drogenscreen bestätigt werde.