Die Kindseltern lebten bereits seit April 2022 nicht mehr zusammen. Die Tatsache, dass die Beziehung der Kindseltern, welche getrennt lebten, von Konflikten gezeichnet sei, vermöge keinen Obhutsentzug gegenüber dem Beschwerdeführer zu rechtfertigen. In Bezug auf die Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer wegen häuslicher Gewalt sei von der Vorinstanz des Weiteren unberücksichtigt geblieben, dass die Kindsmutter die Anzeige wegen häuslicher Gewalt bereits zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids zurückgezogen -9-