2.4. Der Beschwerdeführer rügt im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Verletzung des Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzips. Er führt aus, eine Fremdplatzierung erübrige sich, wenn ein Elternteil ausfalle, der andere aber die elterlichen Aufgaben dennoch genügend zu versehen vermöge. Im vorliegenden Fall sei das Kindeswohl bei der Zusprechung der Obhut an den Beschwerdeführer nicht gefährdet. Im Wesentlichen beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Argumentation, wonach durch die instabile und konfliktreiche Beziehung der Kindseltern keine kindsgerechte Umgebung geboten werden könne. Die Kindseltern lebten bereits seit April 2022 nicht mehr zusammen.