Es sei angezeigt, vorerst Ruhe in das Familiengefüge zu bringen und weitere fundierte Abklärungen zu tätigen. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Aktenlage könne der entsprechenden Kindeswohlgefährdung nur mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts begegnet werden. Der Antrag des Vaters auf Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Betroffene werde somit abgewiesen (vgl. E. 5.3 und 5.5 des angefochtenen Entscheids).