2.3. Zur Begründung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts führt die Vorinstanz zusammengefasst aus, die aktuelle Lebenssituation der Mutter sei äusserst instabil und sie sei gesundheitlich angeschlagen. Bei der Mutter seien aufgrund gewisser Persönlichkeitsanteile und ihrer ambivalenten Verhaltensweise Gefährdungsaspekte zu verzeichnen, die auch das kindliche Wohl der Betroffenen betreffen bzw. dieses gefährden würden. Der Vater möchte grundsätzlich das Beste für die Betroffene. Er habe sie im Frühjahr 2022 doch auch bereits einige Monate betreut. Jedoch stünden betreffend seine Lebensumstände noch diverse Abklärungen im Raum.