2.8. Das Familiengericht Zurzach leitete am vom 25. August 2023 diverse vom Beschwerdeführer eingereichte Unterlagen die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts zur Kenntnis weiter. 2.9. Mit Eingabe vom 25. August 2023 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss seinen aktuellen und den bis Mai 2023 bestehenden Arbeitsvertrag sowie die letzte Lohnabrechnung ein. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: