" 1. Der Beschwerdeführer ist anstelle des bisherigen Besuchsrechts ab sofort bis zum Erlass des Beschwerdeentscheids berechtigt, B. einmal wöchentlich am Samstag oder Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. 2. Der Beistand wird beauftragt, in Absprache mit den Pflegeeltern und dem Beschwerdeführer den Übergabeort sowie den Wochentag des Besuchsrechts festzulegen.