2.3. Mit Schreiben vom 27. März 2023 verzichtete die Gerichtspräsidentin des Familiengerichts Zurzach auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. 2.4. Mit Eingabe vom 25. April 2023 beantragte die Mutter beim Familiengericht Zurzach die Einsetzung einer Kindsvertretung nach Art. 314a bis ZGB und die Regelung eines angemessenen Besuchsrechts zwischen ihr und der Betroffenen. 2.5. Am 15. August 2023 fand eine Instruktionsverhandlung vor der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau statt. 2.6. Gleichentags erliess die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz folgenden Beschluss: