miliengericht Zurzach als Kindesschutzbehörde, Platzierung der Betroffenen in der Institution F., Q., Regelung des persönlichen Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und der Betroffenen, aufzuheben. 2. Es sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffene dem Beschwerdeführer zuzuweisen. 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."