6. Der Beistand wird aufgefordert, dem Familiengericht den ersten ordentlichen Bericht für die Periode vom 29. November 2022 bis 31. Oktober 2024 zu erstatten und diesen dem Familiengericht Zurzach bis spätestens 31. Januar 2025 unaufgefordert (im Doppel sowie ein Exemplar in loser Form) einzureichen. 7. Dem Beistand wird aufgetragen, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen. 8. Der persönliche Kontakt zwischen dem Vater und seiner Tochter bzw. der Betroffenen wird wie folgt festgelegt: