3. 3.1. Den Kindseltern wird im Hinblick auf eine allfällige Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB die Weisung erteilt, sich bis spätestens 31. Januar 2023 bei einer ambulanten Beratungsstelle zur Verbesserung der gegenseitigen Kommunikation, insbesondere mit Blick auf Konfliktsituationen, anzumelden. Die Beratung hat -3- im Rahmen der Möglichkeiten der Kindseltern regelmässig über mindestens ein Jahr stattzufinden. Das Setting (Einzelcoaching, Familiengespräche, etc.) wird der zuständigen Fachperson überlassen.