1.2. Das mit Beschluss vom 29. November 2022 entzogene Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über die Betroffene, geboren am tt.mm.2021, bleibt den Eltern bis auf weiteres entzogen. 1.3. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt damit beim Familiengericht Zurzach als Kindesschutzbehörde. 2. Die mit Beschluss vom 29. November 2022 erfolgte Platzierung der Betroffenen in der Institution F. wird bestätigt.