1.3. Anlässlich der Verhandlung vom 12. Dezember 2022 (vgl. act. 124 ff. in KEMN.2022.87), an welcher der Vater u.a. den Antrag stellte, es sei ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffene zuzuteilen, fällte das Familiengericht Zurzach folgenden Entscheid im Dispositiv, welcher den Parteien sogleich mündlich eröffnet und begründet wurde (KEMN.2022.87): " 1. 1.1. Der Antrag des Vaters auf Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Betroffene wird abgewiesen.