{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-09-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2023-26_2023-09-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7814", "Checksum": "7157380667e6eb7d2c5bcd85ae3bb4f2"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2023.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 04.09.2023 XBE.2023.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:55:13", "Checksum": "4ad7306eb9c5811e90b4502b97201c85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 04.09.2023 XBE.2023.26\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2023.26\n(KE.2022.133; KEMN.2022.87; KEKV.2022.30)\nArt. 70\n\nEntscheid vom 4. September 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Giese\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\nvertreten durch MLaw Rahel Edelmann, Rechtsanwältin, […]\n\nBetroffene B._____,\nPerson […]\nBeistand: C._____, […]\n\nMutter D._____,\n[…]\nBeiständin: E._____, […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 12. Dezember 2022\ngegenstand\n\nBetreff Prüfung einer Massnahme; Regelung des persönlichen Verkehrs\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nB. (nachfolgend: die Betroffene), geboren am tt.mm.2021, ist die Tochter\nder unverheirateten Eltern D. und A.. Die Betroffene steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge ihrer Eltern.\n\n1.2.\nMit superprovisorischem Beschluss vom 29. November 2022 entzog das\nFamiliengericht Zurzach den Kindseltern mit sofortiger Wirkung das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffene, platzierte die Betroffene in der\nInstitution F. in Q. und errichtete eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1\nund 2 ZGB (vgl. act. 68 ff. in KEMN.2022.87).\n\n1.3.\nAnlässlich der Verhandlung vom 12. Dezember 2022 (vgl. act. 124 ff. in\nKEMN.2022.87), an welcher der Vater u.a. den Antrag stellte, es sei ihm\ndas Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffene zuzuteilen, fällte das\nFamiliengericht Zurzach folgenden Entscheid im Dispositiv, welcher den\nParteien sogleich mündlich eröffnet und begründet wurde\n(KEMN.2022.87):\n\n\" 1.\n1.1.\nDer Antrag des Vaters auf Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts\nüber die Betroffene wird abgewiesen.\n\n1.2.\nDas mit Beschluss vom 29. November 2022 entzogene Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über die Betroffene, geboren am tt.mm.2021, bleibt\nden Eltern bis auf weiteres entzogen.\n\n1.3.\nDas Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt damit beim Familiengericht Zurzach als Kindesschutzbehörde.\n\n2.\nDie mit Beschluss vom 29. November 2022 erfolgte Platzierung der Betroffenen in der Institution F. wird bestätigt.\n\n3.\n3.1.\nDen Kindseltern wird im Hinblick auf eine allfällige Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB die Weisung erteilt, sich bis spätestens 31. Januar 2023 bei einer ambulanten\nBeratungsstelle zur Verbesserung der gegenseitigen Kommunikation, insbesondere mit Blick auf Konfliktsituationen, anzumelden. Die Beratung hat\n-3-\n\nim Rahmen der Möglichkeiten der Kindseltern regelmässig über mindestens ein Jahr stattzufinden. Das Setting (Einzelcoaching, Familiengespräche, etc.) wird der zuständigen Fachperson überlassen.\n\n3.2.\nDie Kindseltern werden aufgefordert, dem Familiengericht\n- eine Bestätigung dieser in Ziff. 3.1 hiervor genannten Anmeldung bis\nspätestens 15. Februar 2023 einzureichen;\n- per 30. September 2023 eine Bestätigung der stattgefundenen Sitzungen einzureichen und\n- per 31. Januar 2024 eine Bestätigung der stattgefundenen Sitzungen\nplus einen kurzen Bericht der besuchten Beratungsstelle inkl. Empfehlungen über das weitere Vorgehen einzureichen.\n\n4.\n4.1.\nDie für die Betroffene mit Beschluss vom 29. November 2022 errichtete\nBeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird unverändert fortgeführt.\n\n4.2.\nDie Beistandschaft gemäss Ziff. 4.1. hiervor umfasst folgende Aufgabenbereiche:\n• B.'s gesamte Entwicklung zu begleiten;\n• die Platzierung in der Institution F., Q., zu begleiten und für deren Finanzierung besorgt zu sein;\n• die Kontaktgestaltung zwischen den Eltern und B., unter Berücksichtigung des Kindswohls, beratend zu unterstützen;\n• den Eltern als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;\n• den involvierten Fachpersonen und Fachstellen als Ansprechperson\nzur Verfügung zu stehen.\n\n5.\nDer mit Beschluss vom 29. November 2022 eingesetzte Beistand C., Berufsbeistand, […], wird in seinem Amt bestätigt.\n\n6.\nDer Beistand wird aufgefordert, dem Familiengericht den ersten ordentlichen Bericht für die Periode vom 29. November 2022 bis 31. Oktober\n2024 zu erstatten und diesen dem Familiengericht Zurzach bis spätestens 31. Januar 2025 unaufgefordert (im Doppel sowie ein Exemplar in\nloser Form) einzureichen.\n\n7.\nDem Beistand wird aufgetragen, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der\nbehördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen.\n\n8.\nDer persönliche Kontakt zwischen dem Vater und seiner Tochter bzw. der\nBetroffenen wird wie folgt festgelegt:\n\n- Phase 1:\nDer Vater wird berechtigt erklärt, die gemeinsame Tochter bzw. Betroffene - bis zum Vorliegen der Strafregisterauszüge (Deutschland und\nSchweiz) sowie eines aktuellen Drogenscreens (nicht älter als ein Monat) – zweimal pro Woche in der Institution F. (nach Möglichkeit der\nInstitution F. sowie in Absprache mit dem Beistand) zu besuchen.\n-4-\n\n- Phase 2:\nDer Vater wird danach berechtigt erklärt, die gemeinsame Tochter bzw.\nBetroffene zweimal pro Woche bis 18:00 Uhr (ohne Übernachtung) mit\nsich oder zu sich auf Besuch zu nehmen (nach Möglichkeit der Institution F. sowie in Absprache mit dem Beistand).\n\n9.\nDie psychiatrische Begutachtung der Mutter der Betroffenen hinsichtlich\nder Wahrnehmung ihrer Mutterrolle erfolgt in einem separaten Verfahren.\n\n"}