Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.26 (KE.2022.133; KEMN.2022.87; KEKV.2022.30) Art. 70 Entscheid vom 4. September 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch MLaw Rahel Edelmann, Rechtsanwältin, […] Betroffene B._____, Person […] Beistand: C._____, […] Mutter D._____, […] Beiständin: E._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 12. Dezember 2022 gegenstand Betreff Prüfung einer Massnahme; Regelung des persönlichen Verkehrs -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. B. (nachfolgend: die Betroffene), geboren am tt.mm.2021, ist die Tochter der unverheirateten Eltern D. und A.. Die Betroffene steht unter der gemein- samen elterlichen Sorge ihrer Eltern. 1.2. Mit superprovisorischem Beschluss vom 29. November 2022 entzog das Familiengericht Zurzach den Kindseltern mit sofortiger Wirkung das Aufent- haltsbestimmungsrecht über die Betroffene, platzierte die Betroffene in der Institution F. in Q. und errichtete eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (vgl. act. 68 ff. in KEMN.2022.87). 1.3. Anlässlich der Verhandlung vom 12. Dezember 2022 (vgl. act. 124 ff. in KEMN.2022.87), an welcher der Vater u.a. den Antrag stellte, es sei ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffene zuzuteilen, fällte das Familiengericht Zurzach folgenden Entscheid im Dispositiv, welcher den Parteien sogleich mündlich eröffnet und begründet wurde (KEMN.2022.87): " 1. 1.1. Der Antrag des Vaters auf Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Betroffene wird abgewiesen. 1.2. Das mit Beschluss vom 29. November 2022 entzogene Aufenthaltsbestim- mungsrecht der Eltern über die Betroffene, geboren am tt.mm.2021, bleibt den Eltern bis auf weiteres entzogen. 1.3. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt damit beim Familiengericht Zurz- ach als Kindesschutzbehörde. 2. Die mit Beschluss vom 29. November 2022 erfolgte Platzierung der Be- troffenen in der Institution F. wird bestätigt. 3. 3.1. Den Kindseltern wird im Hinblick auf eine allfällige Rückgabe des Aufent- haltsbestimmungsrechts gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB die Wei- sung erteilt, sich bis spätestens 31. Januar 2023 bei einer ambulanten Beratungsstelle zur Verbesserung der gegenseitigen Kommunikation, ins- besondere mit Blick auf Konfliktsituationen, anzumelden. Die Beratung hat -3- im Rahmen der Möglichkeiten der Kindseltern regelmässig über mindes- tens ein Jahr stattzufinden. Das Setting (Einzelcoaching, Familiengesprä- che, etc.) wird der zuständigen Fachperson überlassen. 3.2. Die Kindseltern werden aufgefordert, dem Familiengericht - eine Bestätigung dieser in Ziff. 3.1 hiervor genannten Anmeldung bis spätestens 15. Februar 2023 einzureichen; - per 30. September 2023 eine Bestätigung der stattgefundenen Sitzun- gen einzureichen und - per 31. Januar 2024 eine Bestätigung der stattgefundenen Sitzungen plus einen kurzen Bericht der besuchten Beratungsstelle inkl. Empfeh- lungen über das weitere Vorgehen einzureichen. 4. 4.1. Die für die Betroffene mit Beschluss vom 29. November 2022 errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird unverändert fortge- führt. 4.2. Die Beistandschaft gemäss Ziff. 4.1. hiervor umfasst folgende Aufgaben- bereiche: • B.'s gesamte Entwicklung zu begleiten; • die Platzierung in der Institution F., Q., zu begleiten und für deren Fi- nanzierung besorgt zu sein; • die Kontaktgestaltung zwischen den Eltern und B., unter Berücksichti- gung des Kindswohls, beratend zu unterstützen; • den Eltern als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen; • den involvierten Fachpersonen und Fachstellen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen. 5. Der mit Beschluss vom 29. November 2022 eingesetzte Beistand C., Be- rufsbeistand, […], wird in seinem Amt bestätigt. 6. Der Beistand wird aufgefordert, dem Familiengericht den ersten ordentli- chen Bericht für die Periode vom 29. November 2022 bis 31. Oktober 2024 zu erstatten und diesen dem Familiengericht Zurzach bis spätes- tens 31. Januar 2025 unaufgefordert (im Doppel sowie ein Exemplar in loser Form) einzureichen. 7. Dem Beistand wird aufgetragen, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen. 8. Der persönliche Kontakt zwischen dem Vater und seiner Tochter bzw. der Betroffenen wird wie folgt festgelegt: - Phase 1: Der Vater wird berechtigt erklärt, die gemeinsame Tochter bzw. Be- troffene - bis zum Vorliegen der Strafregisterauszüge (Deutschland und Schweiz) sowie eines aktuellen Drogenscreens (nicht älter als ein Mo- nat) – zweimal pro Woche in der Institution F. (nach Möglichkeit der Institution F. sowie in Absprache mit dem Beistand) zu besuchen. -4- - Phase 2: Der Vater wird danach berechtigt erklärt, die gemeinsame Tochter bzw. Betroffene zweimal pro Woche bis 18:00 Uhr (ohne Übernachtung) mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen (nach Möglichkeit der Institu- tion F. sowie in Absprache mit dem Beistand). 9. Die psychiatrische Begutachtung der Mutter der Betroffenen hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Mutterrolle erfolgt in einem separaten Verfahren. 10. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 12. Einem allfälligen Antrag auf schriftliche Entscheidbegründung sowie einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 2. 2.1. Die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung erhobene Beschwerde des Vaters vom 6. Januar 2023 wurde von der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. Februar 2023 abgewiesen (XBE.2023.5). 2.2. Gegen den ihm am 6. Februar 2023 in begründeter Ausfertigung zugestell- ten Entscheid erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Ein- gabe vom 8. März 2023 Beschwerde an die Kammer für Kindes- und Er- wachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte fol- gende Anträge: " Prozessualer Antrag: Es seien die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Z. vom 1. Feb- ruar 2023, die Strafregisterauszüge des Beschwerdeführers der Schweiz und Deutschland sowie der Betreibungsregisterauszug, den Beleg neue Arbeitsstelle, Visitenkarte, und der Emailverkehr Beschwerdeführer und Herr C. vom 14. Februar 2023, zu den Akten zu nehmen. Anträge: 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1., 1.1., 1.2., 1.3, 2. und 8. des begrün- deten Entscheids des Familiengerichts des Bezirks Zurzach (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) vom 12. Dezember 2022 betreffend Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Betroffene, Entzug des Aufent- haltsbestimmungsrechts gegenüber dem Beschwerdeführer über die Betroffene, Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an das Fa- -5- miliengericht Zurzach als Kindesschutzbehörde, Platzierung der Be- troffenen in der Institution F., Q., Regelung des persönlichen Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und der Betroffenen, aufzuheben. 2. Es sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffene dem Be- schwerdeführer zuzuweisen. 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 2.3. Mit Schreiben vom 27. März 2023 verzichtete die Gerichtspräsidentin des Familiengerichts Zurzach auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. 2.4. Mit Eingabe vom 25. April 2023 beantragte die Mutter beim Familiengericht Zurzach die Einsetzung einer Kindsvertretung nach Art. 314a bis ZGB und die Regelung eines angemessenen Besuchsrechts zwischen ihr und der Betroffenen. 2.5. Am 15. August 2023 fand eine Instruktionsverhandlung vor der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau statt. 2.6. Gleichentags erliess die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz fol- genden Beschluss: " 1. Der Beschwerdeführer ist anstelle des bisherigen Besuchsrechts ab sofort bis zum Erlass des Beschwerdeentscheids berechtigt, B. einmal wöchent- lich am Samstag oder Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. 2. Der Beistand wird beauftragt, in Absprache mit den Pflegeeltern und dem Beschwerdeführer den Übergabeort sowie den Wochentag des Besuchs- rechts festzulegen. 3. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Beschlusses seinen aktuellen Arbeitsvertrag sowie die letzte Lohn- abrechnung einzureichen." -6- 2.7. Mit Verfügung des Familiengerichts Zurzach vom 18. August 2023 wurde die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz über die am 8. Septem- ber 2023 festgesetzte Anhörung vor dem Familiengericht informiert, anläss- lich welcher das durch Dr. med. O. erstellte Erziehungsfähigkeitsgutachten betreffend die Kindsmutter eröffnet werde. 2.8. Das Familiengericht Zurzach leitete am vom 25. August 2023 diverse vom Beschwerdeführer eingereichte Unterlagen die Kammer für Kindes- und Er- wachsenenschutz des Obergerichts zur Kenntnis weiter. 2.9. Mit Eingabe vom 25. August 2023 reichte der Beschwerdeführer aufforde- rungsgemäss seinen aktuellen und den bis Mai 2023 bestehenden Arbeits- vertrag sowie die letzte Lohnabrechnung ein. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als Vater der Betroffenen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Be- schwerde legitimiert. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; -7- Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nach- folgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 1.4. Obschon im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und Be- weismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO), gilt diese Novenschranke nicht bei Kinderbelangen (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Noven sind daher bis zur Urteilsberatung zu be- rücksichtigen (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 142 III 413 E. 2.2.6; Urteil des Bundesgerichts 5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.1). 2. 2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts über die Betroffene gegenüber dem Beschwerdeführer. 2.2. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbe- hörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begeg- net werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Krite- rium für die angemessene Unterbringung ist das Wohl des betroffenen Kin- des, die Konkretisierung ergibt sich aus dessen Erziehungs- und Pflegebe- dürfnissen, ferner sind Ausbildungsbedürfnisse und Bedürfnisse nach the- rapeutischer Behandlung massgebend (CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl. 2016, N. 40.42). Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Ent- faltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in der Anlage oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kin- desschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mil- deste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern er- gänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut resp. des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher nur zulässig, wenn andere Mass- nahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 5A_153/2019 vom 3. September 2019 E. 4.3; 5A_540/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.4; 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1; je mit Hin- weisen). -8- 2.3. Zur Begründung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts führt die Vorinstanz zusammengefasst aus, die aktuelle Lebenssituation der Mutter sei äusserst instabil und sie sei gesundheitlich angeschlagen. Bei der Mut- ter seien aufgrund gewisser Persönlichkeitsanteile und ihrer ambivalenten Verhaltensweise Gefährdungsaspekte zu verzeichnen, die auch das kind- liche Wohl der Betroffenen betreffen bzw. dieses gefährden würden. Der Vater möchte grundsätzlich das Beste für die Betroffene. Er habe sie im Frühjahr 2022 doch auch bereits einige Monate betreut. Jedoch stünden betreffend seine Lebensumstände noch diverse Abklärungen im Raum. So bestünden aus den Akten einerseits Hinweise auf häusliche Gewalt, was denn auch anlässlich der Anhörung vom 17. Mai 2022 von der Mutter be- stätigt worden sei. Es ergebe sich eine instabile und konfliktreiche Bezie- hung der Kindseltern, welche durch verbale und körperliche Gewalt ge- kennzeichnet sei. Andererseits bestünden allenfalls auch beim Vater Hin- weise auf Missbrauch von Substanzen. In konfliktbehafteten Phasen könn- ten die Eltern insbesondere die Bedürfnisse der Betroffenen nicht mehr ge- nügend wahrnehmen, weshalb beide Elternteile der Betroffenen aktuell keine stabile und kindsgerechte Umgebung bieten könnten. Durch die herr- schende und immer wiederkehrende instabile Situation sei das Kindswohl der Betroffenen als gefährdet zu erachten. Es sei angezeigt, vorerst Ruhe in das Familiengefüge zu bringen und weitere fundierte Abklärungen zu tä- tigen. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Aktenlage könne der ent- sprechenden Kindeswohlgefährdung nur mit dem Entzug des Aufenthalts- bestimmungsrechts begegnet werden. Der Antrag des Vaters auf Rück- gabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Betroffene werde somit abgewiesen (vgl. E. 5.3 und 5.5 des angefochtenen Entscheids). 2.4. Der Beschwerdeführer rügt im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Verletzung des Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzips. Er führt aus, eine Fremdplatzierung erübrige sich, wenn ein Elternteil ausfalle, der andere aber die elterlichen Aufgaben dennoch genügend zu versehen ver- möge. Im vorliegenden Fall sei das Kindeswohl bei der Zusprechung der Obhut an den Beschwerdeführer nicht gefährdet. Im Wesentlichen bean- standet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Argumentation, wonach durch die instabile und konfliktreiche Beziehung der Kindseltern keine kindsgerechte Umgebung geboten werden könne. Die Kindseltern lebten bereits seit April 2022 nicht mehr zusammen. Die Tatsache, dass die Be- ziehung der Kindseltern, welche getrennt lebten, von Konflikten gezeichnet sei, vermöge keinen Obhutsentzug gegenüber dem Beschwerdeführer zu rechtfertigen. In Bezug auf die Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer wegen häuslicher Gewalt sei von der Vorinstanz des Weiteren unberück- sichtigt geblieben, dass die Kindsmutter die Anzeige wegen häuslicher Ge- walt bereits zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids zurückgezogen -9- habe. Sodann sei das Verfahren wegen häuslicher Gewalt mit Einstellungs- verfügung vom 1. Februar 2023 eingestellt worden. Auch gegenüber P. habe der Beschwerdeführer keine Gewalt angewendet. Frau P. habe ihre Vorwürfe, welche vom Beschwerdeführer von Anfang an bestritten worden seien, widerrufen. Für den von der Vorinstanz erhärteten Verdacht auf ei- nen Missbrauch von Substanzen gebe es ausserdem keine aktenkundige Grundlage. Selbst die Kindsmutter habe an der vorinstanzlichen Anhörung vom 12. Dezember 2022 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Drogen konsumiert habe, was durch den nun eingereichten, negativen Dro- genscreen bestätigt werde. 3. 3.1. Mit angefochtenem Entscheid wurde die Betroffene in der Institution F. in Q. fremdplatziert. Dies mit der Vorstellung, dass die Betroffene dort mit ih- rer Mutter zusammen in der vollbetreuten Mutter-Kind-Abteilung leben könne und durch entsprechende Unterstützung der Kindsmutter in der In- stitution das Wohl der Betroffenen sichergestellt sei (vgl. E. 5.5 des ange- fochtenen Entscheids). Die Situation hat sich seit Erlass des angefochtenen Entscheids dahinge- hend verändert, dass die Kindsmutter Mitte Januar 2023 aus der Mutter- Kind-Abteilung der Institution F. ausgetreten ist (vgl. act. 3 und 9 in KEKV.2022.30). In der Folge wurde die Betroffene durch die Institution F. einer internen Pflegefamilie anvertraut (vgl. act. 9 in KEKV.2022.30). Dieser Wechsel der Unterbringung hätte eines Umplatzierungsentscheids der Vo- rinstanz bedurft, anlässlich dessen sie schon damals auch die Rückplatzie- rung zum Beschwerdeführer hätte prüfen müssen. 3.2. Aufgrund der geänderten Ausgangslage und der seit dem angefochtenen Entscheid erfolgten Entwicklung ist zu prüfen, ob im heutigen Zeitpunkt noch eine Gefährdung der Betroffenen besteht, welche den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Beschwerdeführers erforderlich macht. 3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in der Lage, der Betroffenen ein gesundes und vertrauensvolles Zuhause zu bieten. Er habe sie bereits einige Monate zuvor betreut und ihr ein dem Kindeswohl entsprechendes Umfeld geboten. Gemäss dem Sozialbericht des Abklärungsdienstes G. vom 23. November 2022 befinde sich seine Wohnung in einem makellosen Zustand und sei der Beschwerdeführer auch in der Lage, auf die Bedürf- nisse der Betroffenen zu reagieren. Weder der Vorwurf der häuslichen Ge- walt, der Vorwurf betreffend Missbrauch von Substanzen noch die Bezie- - 10 - hung der Kindseltern stellten von Seiten des Beschwerdeführers einen qua- lifizierten Mangel hinsichtlich Erziehung, Pflege sowie Bestimmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Betroffenen dar. 3.3.2. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der am 15. August 2023 durchge- führten Instruktionsverhandlung zudem aus, dass sich das Verhältnis zur Kindsmutter verbessert habe. Sie würden als Eltern versuchen, sich gegen- seitig zu unterstützen, über ihre Probleme zu reden und diese anzugehen. Die Konflikte mit der Kindsmutter habe es in der Zeit gegeben, in der sie zusammengelebt hätten. Das würden sie nun nicht mehr tun und seither könnten sie auch besser miteinander reden. Auch mit Frau P. habe er keine körperlichen Auseinandersetzungen gehabt. Er konsumiere keine Sucht- mittel. Das letzte Mal gekifft habe er Ende des letzten Jahres. Schon mehr- mals sei er ohne Führerausweis Auto gefahren. Er habe seine Strafe be- kommen und seine Lehren daraus gezogen. Mit der Betroffenen zusam- men sei er jedoch nie gefahren. Wenn die Betroffene bei ihm leben würde, könnte er sein Arbeitspensum auf 80 % reduzieren. Er gehe jeden Tag um 6.30 Uhr aus dem Haus und sei um 16.30 Uhr wieder zuhause. Zwei Tage pro Woche würde seine Mutter auf die Betroffene aufpassen. Eventuell könnte die Kindsmutter ihn bei der Betreuung der Betroffenen unterstützen, notfalls gäbe es noch die Tagesbetreuung (vgl. Protokoll S. 2 ff.). 3.4. Der Beistand der Betroffenen führte anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 15. August 2023 aus, dass die derzeit begleitet durchgeführten Besu- che zwischen der Betroffenen und den Kindseltern nach Rückmeldung der Institution F. gut verlaufen würden und sich die Betroffene jeweils freue, ihre Eltern zu sehen. Den Eltern werde viel Lob ausgesprochen und die Beziehung zwischen den Eltern und der Betroffenen sei spürbar. Während der Zeit, in der die Betroffene vollumfänglich vom Beschwerdeführer be- treut worden sei, sei dieser trotz der anspruchsvollen Situation sehr bemüht gewesen, ein guter Vater zu sein und die Betreuung der Betroffenen best- möglich zu gewährleisten. Gemäss dem Beistand sollte die Betroffene mit- tel- bis langfristig zum Vater rückplatziert werden. Entscheidend dafür sei die Beziehungsgestaltung der Eltern, sie müssten einen Weg finden, für die Betroffene eine Konstante herzustellen. Wichtig sei ausserdem eine beglei- tende Unterstützung im Rahmen der Rückplatzierung. Ungünstig wäre, das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Beschwerdeführer von jetzt auf gleich zurückzugeben, da die Betroffene so aus ihrer Pflegefamilie und dem ge- wohnten Umfeld herausgerissen würde (vgl. Protokoll S. 13 ff.). 3.5. Die Kindsmutter bestätigte anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 15. August 2023, dass sich das Verhältnis zum Beschwerdeführer verbes- - 11 - sert und die Distanz zwischen ihnen dabei geholfen habe. Es sei nicht im- mer harmonisch gewesen. Ihre Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdefüh- rer bezüglich Drohung, Beschimpfung und häusliche Gewalt würden jedoch nicht der Wahrheit entsprechen. Sie habe diese Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer vorgebracht, weil dieser in einer neuen Beziehung und dies für sie problematisch gewesen sei. Ins Frauenhaus sei sie gegan- gen, weil sie nicht gewusst habe, wo sie hingehen solle. Sie habe nach dem Austritt aus der vollbetreuten Mutter-Kind-Abteilung der Institution F. kein Zuhause gehabt. Beim Beschwerdeführer habe sie nicht bleiben wollen, da er zu diesem Zeitpunkt eine andere Frau gehabt habe. Der Beschwerde- führer liebe die Betroffene über alles und mache alles für sie. Sie und der Beschwerdeführer hätten in Bezug auf die Erziehung die gleichen Ansich- ten und bezüglich Betreuung der Betroffenen durch den Beschwerdeführer gebe es keine Beanstandungen. Sie würde es schön finden, wenn der Be- schwerdeführer sie in die Betreuung der Betroffenen miteinbeziehen würde, wenn diese bei ihm leben würde (vgl. Protokoll S. 8 ff.). 3.6. Die Vorinstanz zog mit dem angefochtenen Entscheid den Schluss, eine Gefährdung des Kindswohls der Betroffenen beim Beschwerdeführer er- gebe sich insbesondere durch einen allfälligen Missbrauch von Substan- zen, den Vorwurf der häuslichen Gewalt und die Beziehung der Kindsel- tern. 3.6.1. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Instruktionsverhandlung einen Drogenscreen eingereicht sowie bereits mit der Beschwerde einen deut- schen und schweizerischen Strafregisterauszug. Aufgrund des eingereich- ten Drogenscreens und seinen Ausführungen in Bezug auf einen allfälligen Missbrauch von Substanzen ist nicht zu befürchten, dass seine Fähigkeit zur Betreuung und Erziehung der Betroffenen durch den Konsum von Dro- gen eingeschränkt ist und er seine Pflichten dadurch nicht wahrnehmen kann. Im Übrigen erscheint seine Lebenssituation im Gegensatz zu jener der Kindsmutter stabil und er verfügt über eine unbefristete Arbeitsstelle (vgl. Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2023) und eine Wohnung. 3.6.2. In Bezug auf den Vorwurf der häuslichen Gewalt ist festzuhalten, dass die Kindsmutter anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 17. Mai 2022 die vom Beschwerdeführer ausgehende häusliche Gewalt bestätigte (vgl. act. 25 in KEMN.2022.87) und gegen diesen am 16. Mai 2022 Strafanzeige erstattet hat (vgl. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Z. vom 1. Februar 2023, Beschwerdebeilage 3). Der Beschwerdeführer hat stets be- teuert, gegenüber der Kindsmutter keine Gewalt angewendet zu haben. Die Kindsmutter hat ihre Anzeigen wegen häuslicher Gewalt am 9. Dezember - 12 - 2022 – somit also bereits vor dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochte- nen Entscheids – zurückgezogen. Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 11. Januar 2023 gab die Kindsmutter an, die Vor- würfe gegen den Beschwerdeführer betreffend die geltend gemachten Schläge, das Haarereissen und Würgen seien falsch gewesen. Der Be- schwerdeführer habe sie betrogen, weshalb sie gekränkt gewesen sei (vgl. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Z. vom 1. Februar 2023, Be- schwerdebeilage 3). Dies bestätigte die Kindsmutter auch anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 15. August 2023 (vgl. Protokoll S. 11 f.). Im vorinstanzlichen Entscheid wird ebenfalls die Gefährdungsmeldung der Polizei H., Deutschland, betreffend einen Vorfall am 23. Juli 2022, wonach der Beschwerdeführer seine damalige Partnerin, Frau P., in Anwesenheit der Betroffenen, beschimpft und geschlagen haben solle, thematisiert (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Entscheids). Frau P. hat mit Schreiben vom 26. Mai 2023 ihre gegenüber der Polizei H. gemachte Aussage korrigiert und ausgeführt, sie habe durch den damaligen Gefühlseinfluss und der da- raus entstandenen Wut, übereifrige Aussagen in Bezug auf die Kindsge- fährdung der Betroffenen getroffen. Die Betroffene habe zum besagten Zeitpunkt geschlafen und vom Vorfall nichts mitbekommen. Der Beschwer- deführer behandle seine Tochter sehr liebevoll und habe stets alles getan, damit es ihr an nichts fehle (vgl. Beilage 4 zur Instruktionsverhandlung vom 15. August 2023). 3.6.3. Die elterliche Beziehung war in der Vergangenheit teilweise konfliktbela- den. Beide Elternteile haben anlässlich der Instruktionsverhandlung jedoch ausgeführt, ihre Beziehung hätte sich verbessert, seit sie keine Paarbezie- hung mehr führten und nicht mehr zusammenwohnten. Es scheint, als habe sich der Elternkonflikt, mit der räumlichen Trennung der Eltern tatsächlich beruhigt. Die gemeinsam durchgeführten begleiteten Besuche der Eltern bei der Betroffenen, welche gemäss Rückmeldung der Institution F. gut ver- laufen sind, sprechen ebenfalls für einen Fortschritt in ihrer Beziehungsge- staltung. Mit angefochtenem Entscheid wurde im Hinblick auf eine allfällige Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB den Kindseltern die Weisung erteilt, eine Beratung zur Verbes- serung der gegenseitigen Kommunikation, insbesondere mit Blick auf Kon- fliktsituationen, in Anspruch zu nehmen (Dispositivziffer 3 des angefochte- nen Entscheids). Diese Beratung konnte gemäss dem Beistand nun aufge- gleist werden (vgl. Protokoll S. 15) und anlässlich der Instruktionsverhand- lung entstand der Eindruck, dass die Kindseltern bemüht sind, mit thera- peutischer Hilfe an ihrer Beziehung und ihrer Impulskontrolle zu arbeiten. Es ist davon auszugehen, dass sich die Konfliktbewältigung der Eltern nach diesen Beratungen verbessern wird und sie den Fokus auf die Betroffene richten können. Der Beschwerdeführer hat bereits vorgängig beim Bera- - 13 - tungsdienst I. mehrere Beratungssitzungen zu Themen rund um die Kon- fliktbewältigung, die Selbstreflexion, die Bedürfnisse und Entwicklung der Betroffenen, die elterliche Verantwortung und den Kontakt zum anderen Elternteil sowie den Austausch mit Fachpersonen in Anspruch genommen, wobei der Beschwerdeführer gemäss der Beratungsperson kooperativ mit- gewirkt habe und es ihm möglich gewesen sei, eigene Lösungen zu entwi- ckeln und Überlegungen des Beratenden anzunehmen (vgl. Bestätigungen des Beratungsdienstes I. vom 24. und 31. Juli 2023, Beilage 2 und 3 zur Instruktionsverhandlung vom 15. August 2023). Die Kindseltern können so- dann auch bei Schwierigkeiten und sich anbahnenden Konfliktsituationen die Hilfe des Beistands in Anspruch nehmen. 3.6.4. Mit Blick auf eine allfällige Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungs- rechts ist dem Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen eine Re- duktion seines Arbeitspensums möglich. Er hat sich bereits konkret Gedan- ken über die Betreuung der Betroffenen während seiner Arbeitstätigkeit ge- macht. Die Betroffene hat vom 1. Mai 2022 bis zum 31. August 2022 bereits beim Beschwerdeführer gewohnt und wurde vollumfänglich von ihm be- treut. Gemäss dem Beistand, sei der Beschwerdeführer – trotz der damali- gen anspruchsvollen Situation – sehr bemüht gewesen, ein guter Vater zu sein und die Betreuung der Betroffenen bestmöglich zu gewährleisten (vgl. Protokoll S. 14). Von Seiten der Behörde sei während dieser Zeit gemäss dem Beschwerdeführer keine Kritik in Bezug auf die Betreuung der Be- troffenen geäussert worden (vgl. Protokoll S. 8). Gemäss dem Sozialbericht des Abklärungsdienstes G. vom 23. November 2022 befindet sich die Woh- nung des Beschwerdeführers in einem makellosen Zustand mit einem ein- gerichteten Kinderzimmer (vgl. act. 10 in KEKV.2022.30). Der Beschwer- deführer zeigt grosses Interesse an seinem Kind. Seit die Betroffene nicht mehr beim Beschwerdeführer wohnt, hat er sein Besuchsrecht stets zuver- lässig und regelmässig wahrgenommen (vgl. Protokoll S. 6), so dass die Betroffene trotz den kurzen Besuchszeiten eine Beziehung zu ihm auf- bauen konnte (vgl. Protokoll S. 13). 3.7. Nach dem Dargelegten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Betreuung und Erziehung der Betroffenen im täglichen Umgang nicht ver- antwortungsbewusst erfüllen könnte und er nicht in der Lage wäre, auf de- ren Bedürfnisse einzugehen. Eine vom Beschwerdeführer ausgehende Kindswohlgefährdung, welche eine andauernde Fremdplatzierung der Be- troffenen rechtfertigt, ist daher nicht ersichtlich, weshalb sich die längerfris- tige Aufrechterhaltung des Obhutsentzugs gegenüber dem Beschwerde- führer vorbehältlich neu auftretender Probleme nicht mehr als sachgerecht und verhältnismässig erweist. Allerdings ist eine Rückplatzierung der Be- troffenen zum Beschwerdeführer mit einer ausreichenden Vorlaufzeit sorg- - 14 - fältig, allenfalls unter Aufgleisung einer kompetenzorientierten Familienbe- gleitung vorzubereiten und hat stufenweise mit einer kontinuierlichen Aus- dehnung der persönlichen Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und der Betroffenen zu erfolgen. So kann sich die Betroffene langsam an den Beschwerdeführer angewöhnen, was der Entwicklung und Festigung einer vertrauensvollen Vater-Kind-Beziehung dient. Der Beschwerdeführer hat dadurch auch Zeit, mit Blick auf die Rückplatzierung der Betroffenen und in Absprache mit dem Beistand, organisatorische Vorkehrungen zu treffen. Im Übrigen hat die Betroffene schon sehr viele Wechsel ihres Wohnorts und ihrer Betreuungspersonen erlebt. Es ist deshalb elementar, dass die Rück- platzierung zum Beschwerdeführer nicht überhastet, sondern optimal vor- bereitet erfolgt, damit das Risiko eines Scheiterns und einer nochmaligen Platzierung minimiert werden kann. 3.8. Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und der Beschwerdeführer ist bis zu einer vorinstanzlichen Regelung des Besuchs- rechts im Hinblick auf die Rückplatzierung der Betroffenen berechtigt zu erklären, die Betroffene einmal wöchentlich am Samstag oder Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Beistand wird beauftragt, in Absprache mit den Pflegeeltern und dem Beschwerdeführer den Übergabeort sowie den Wochentag des Besuchsrechts festzulegen. Die Vorinstanz wird bei positivem Verlauf das Kontaktrecht stufenweise auszudehnen haben (insbesondere mit Übernachtungen) bis zur Rückplat- zierung beim Beschwerdeführer (soweit notwendig mit begleitenden Mass- nahmen wie einer Familienbegleitung). 4. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Sache ist zur stu- fenweisen Vorbereitung einer Rückplatzierung der Betroffenen zum Be- schwerdeführer im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und sind dem Beschwerdeführer dessen Partei- kosten für das Beschwerdeverfahren zu ersetzen. 5.2. Für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz ist von einer Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 auszugehen (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Weil es sich um ein Rechtsmittel- verfahren handelt, wird gestützt auf § 8 Abs. 1 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagener- satzes von 3 % (Fr. 64.80; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von - 15 - 7,7 % (Fr. 171.30) ergibt sich für die Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh- rerin eine Entschädigung von Fr. 2'396.10. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache zur Vorbereitung einer Rückplatzierung der Betroffenen zum Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Das Besuchsrecht des Beschwerdeführers in Dispositivziffer 8 des Ent- scheids des Familiengerichts Zurzach vom 12. Dezember 2022 wird vor- läufig bis zur nächsten vorinstanzlichen Anordnung wie folgt neu geregelt: 8. Der Vater wird berechtigt erklärt, die Tochter einmal wöchentlich am Sams- tag oder Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu neh- men. Der Beistand wird beauftragt, in Absprache mit den Pflegeeltern und dem Beschwerdeführer den Übergabeort sowie den Wochentag des Be- suchsrechts festzulegen. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren seine richterlich auf Fr. 2'396.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu vergüten.