4.3. Nach dem Dargelegten ist die Entlassung des Beschwerdeführers nach Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB rechtmässig erfolgt und die Einsetzung der familienunabhängigen Berufsbeiständin für die finanziellen und administrativen Belange des Betroffenen ist – auch angesichts der fachlichen Schwierigkeiten in diesem Bereich – nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.