Im Übrigen bedeutet die Übertragung der finanziellen Belange auf eine Berufsbeiständin nicht, dass sich der Beschwerdeführer nicht weiterhin auch zusammen mit seinen Eltern um das persönliche Wohl des Betroffenen kümmern darf. Aus Sicht des Betroffenen wird sich die Situation rund um die Vertretungsbeistandschaft daher nicht wesentlich verändern.