Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgehalten, dass für die finanziellen Belange des Betroffenen, die Qualität der persönlichen Beziehung nicht im selben Masse von Gewicht ist wie bei der Personensorge. Der persönliche Austausch und Kontakt zwischen dem Betroffenen und der mit angefochtenem Entscheid eingesetzten Berufsbeiständin wird sich in den Bereichen Finanzen und Administration/Rechtsverkehr in Grenzen halten und – wenn überhaupt – lediglich sporadisch stattfinden, weshalb bei der Einsetzung einer dem Betroffenen fremden Person keine Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit zu befürchten sind.