Mitwirkungspflicht eingestellt wurden (vgl. u.a. act. 4-6 in KEMN.2022.352). Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers, nämlich die Nichtvornahme der Anmeldung des Betroffenen zum Bezug von Ergänzungsleistungen trotz mehrfachen klaren Anweisungen des Familiengerichts, genügt für die Annahme eines wichtigen Grunds im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_839/2021 vom 3. August 2022 E. 3).