Seine Auffassung, der Betroffene hätte ohnehin keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, vermag den Verstoss gegen die mehrfach geäusserten und klaren Anweisungen des Familiengerichts nicht zu rechtfertigen, denn er ist nicht befugt, seine Auffassung über diejenige der ihn instruierenden Erwachsenenschutzbehörde zu stellen. Letztlich ist es an der zuständigen Sozialversicherungsbehörde, den Anspruch des Betroffenen auf Ergänzungsleistungen zu beurteilen, wobei eine Anmeldung für den Betroffenen mit keinen Nachteilen verbunden ist. Zu beachten ist auch, dass dem Betroffenen bis zum 31. Mai 2016 Ergänzungsleistungen ausgerichtet wurden, welche nur wegen Verletzung der