Mit der bewussten Unterlassung, die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen bei der SVA Aargau vorzunehmen, hat der Beschwerdeführer seine Pflichten im Zusammenhang mit der erwachsenenschutzrechtlichen Tätigkeit verletzt und zeigte sich ausserdem nicht zu einer konstruktiven Zusammenarbeit mit den Behörden bereit. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Ein- kommens- und Vermögensverwaltung die Aufgabe, den Betroffenen in den Bereichen Administration und Finanzen zu vertreten, wozu nebst der Geltendmachung sämtlicher sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen auch die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen bei knappen finan-