Trotz mehrmaligen schriftlichen Anweisungen (u.a. act. 51 in KEBK.2018.43; act. 11 in KEBK.2022.232) und einer telefonischen Aufforderung seitens des Familiengerichts (act. 20 in KEBK.2022.231), für den Betroffenen unverzüglich einen Antrag auf Ergänzungsleistungen einzureichen, blieb der Beschwerdeführer untätig. Dies stellt er nicht in Abrede (Beschwerde N. 35). Mit der bewussten Unterlassung, die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen bei der SVA Aargau vorzunehmen, hat der Beschwerdeführer seine Pflichten im Zusammenhang mit der erwachsenenschutzrechtlichen Tätigkeit verletzt und zeigte sich ausserdem nicht zu einer konstruktiven Zusammenarbeit mit den Behörden bereit.