4. 4.1. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids und den Akten geht hervor, dass die dem Betroffenen durch die SVA Aargau in der Vergangenheit bis zum 31. Mai 2016 ausbezahlten Ergänzungsleistungen aufgrund der Versäumnisse der damaligen drei Beistände (Beschwerdeführer und Eltern des Betroffenen) wegen Nichteinreichens fehlender Unterlagen eingestellt wurden (vgl. act. 6 in KEMN.2022.352). Ob der Betroffene über den Einstellungszeitpunkt hinaus Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt -9- hätte, ist im Rahmen des inzwischen eingeleiteten Staatshaftungsverfahrens abzuklären.