Es sei der Erwachsenenschutzbehörde bewusst gewesen, dass der Beschwerdeführer in den administrativen Belangen zugegebenermassen nicht derart exakt arbeite, wie dies vom Gesetzgeber vorgesehen und von der Behörde gewünscht worden sei. In Abwägung der Vor- und Nachteile sei die Führung Beistandschaft durch den Beschwerdeführer trotz der administrativen Mängel beibehalten worden. Unzulänglichkeiten in der Rechnungsführung allein seien somit nicht ausreichend, den Beistand seines Amtes zu entheben. Es sei nicht zu bestreiten, dass der Beschwerdeführer wiederholt Aufforderungen und Weisungen seitens der Erwachsenenschutzbehörde nicht nachgekommen sei.