Der verfügte Mandatsträgerwechsel liege nicht im Interesse des Betroffenen. Die Einsetzung einer ihm unbekannten Person würde beim Betroffenen zu Stress führen und wäre seiner psychischen Gesundheit abträglich. Der Betroffene sei kognitiv stark eingeschränkt und auf ein stabiles und wohlwollendes familiäres Umfeld angewiesen. Es sei der Erwachsenenschutzbehörde bewusst gewesen, dass der Beschwerdeführer in den administrativen Belangen zugegebenermassen nicht derart exakt arbeite, wie dies vom Gesetzgeber vorgesehen und von der Behörde gewünscht worden sei.