Bereiche weiterhin von seinen Eltern bzw. von seinem Bruder geführt würden. Der (familienexterne) Berufsbeistand sei nicht etwa für die Personensorge, sondern für die administrativen und finanziellen Belange des Betroffenen einzusetzen, bei welchen die Qualität der persönlichen Beziehung nicht im selben Masse von Gewicht sei. 3.2. Der Beschwerdeführer führt demgegenüber im Wesentlichen aus, es sei ihm aufgrund der fehlenden Geltendmachung der Ergänzungsleistungen kein Fehlverhalten zu unterstellen. Es sei offensichtlich, dass der Betroffene keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Seine effektiven -8-