Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zusammenfassend, dass vorliegend nicht nur die Vorgaben zur Rechnungsführung nicht eingehalten worden seien, sondern wiederholt ausdrücklichen Aufforderungen und Weisungen (vielfach ohne jegliche Rückmeldung) nicht Folge geleistet worden sei und dies (mutmasslich) zu einem erheblichen finanziellen Schaden beim Betroffenen geführt habe. Das Interesse des Betroffenen daran, dass sich nun ein Berufsbeistand um die administrativen und finanziellen Angelegenheiten des Betroffenen kümmere und in diesem Zusammenhang seine Rechte wahre, sei höher zu gewichten, als sein Interesse, dass diese