2. 2.1. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob das Familiengericht Zurzach zu Recht die im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Einkom- mens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB bestehenden Aufgabenbereiche Finanzen und Administration/Rechtsverkehr an eine Berufsbeiständin übertragen und den Beschwerdeführer aus seinem Amt als private Mandatsperson entlassen hat. -6-