2.3. Das Familiengericht Zurzach leitete der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts am 28. Februar 2023 seine gleichentags an das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau gerichtete Stellungnahme bezüglich des Haftungsverfahrens zur Kenntnisnahme weiter. -5- 2.4. Mit Schreiben vom 9. März 2023 verzichtete die Gerichtspräsidentin des Familiengerichts Zurzach auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: