Die Handlungsfähigkeit des Betroffenen bleibt weiterhin im Umfang dieser Vertretung (lit. a – c) aufgehoben. 1.2. Die von der bestehenden Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB umfassten Bereiche Administration/Rechtsverkehr und Finanzen (Ziff. 1.1., lit. b und c hiervor) werden per Entscheiddatum (und damit per sofort) auf E., Berufsbeiständin, Kindes- und Erwachsenenschutzdienst (KESD) Bezirk Q., übertragen. 1.3. Die Beistände 1 und 3, C. und D., werden im Rahmen der Aufgabe von Ziff. 1.1., lit. a hiervor (Bereich Wohnen) in ihrem Amt bestätigt