in KEBK.2022.231) stellte die Gerichtspräsidentin in ihrem Schreiben vom 7. November 2022 an den Beistand A. fest, dass der Aufforderung gemäss Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 11. Juni 2019, unverzüglich den Anspruch des Betroffenen auf Ergänzungsleistungen und Krankenkassenverbilligung abzuklären, nicht nachgekommen worden sei, weswegen dem Betroffenen ein mutmasslicher Schaden entstanden sei. Der Beistand A. wurde von der Gerichtspräsidentin aufgefordert, den Betroffenen unverzüglich und soweit möglich rückwirkend für die Auszahlung von Ergänzungsleistungen bei der SVA Aargau anzumelden sowie eine Kopie dieses Antrags samt den beigelegten Dokumenten