1.2. Nach Einreichung des Rechenschaftsberichts mit Rechnung vom 3. Oktober 2022 (vgl. act. 2 ff. in KEBK.2022.231) stellte die Gerichtspräsidentin in ihrem Schreiben vom 7. November 2022 an den Beistand A. fest, dass der Aufforderung gemäss Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 11. Juni 2019, unverzüglich den Anspruch des Betroffenen auf Ergänzungsleistungen und Krankenkassenverbilligung abzuklären, nicht nachgekommen worden sei, weswegen dem Betroffenen ein mutmasslicher Schaden entstanden sei.