Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.22 (KE.2013.107; KEMN.2022.352) Art. 40 Entscheid vom 22. Mai 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Thomas Biedermann, Rechtsanwalt, […] Betroffene B._____, Person […] Beistand 1: C._____, […] Beiständin 3: D._____, […] Beiständin 4: E._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 19. Dezember 2022 gegenstand Betreff Mandatsträgerwechsel -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 10. Juni 2013 wurde die für den Betroffenen B., geboren am tt.mm.1986, bestehende umfassende Beistandschaft aufgehoben und stattdessen eine Vertretungsbeistand- schaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB für die Bereiche Wohnen, Administration/Rechtsver- kehr und Finanzen errichtet, in deren Umfang die Handlungsfähigkeit des Betroffenen aufgehoben wurde. Als Beistandspersonen für die Bereiche Wohnen und Administration/Rechtsverkehr wurden die Eltern des Betroffe- nen, C. und D., und für den Bereich Finanzen dessen Bruder A. eingesetzt (act. 21 ff. in KEMN.2014.70). 1.2. Nach Einreichung des Rechenschaftsberichts mit Rechnung vom 3. Okto- ber 2022 (vgl. act. 2 ff. in KEBK.2022.231) stellte die Gerichtspräsidentin in ihrem Schreiben vom 7. November 2022 an den Beistand A. fest, dass der Aufforderung gemäss Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 11. Juni 2019, unverzüglich den Anspruch des Betroffenen auf Ergänzungs- leistungen und Krankenkassenverbilligung abzuklären, nicht nachgekom- men worden sei, weswegen dem Betroffenen ein mutmasslicher Schaden entstanden sei. Der Beistand A. wurde von der Gerichtspräsidentin aufge- fordert, den Betroffenen unverzüglich und soweit möglich rückwirkend für die Auszahlung von Ergänzungsleistungen bei der SVA Aargau anzumel- den sowie eine Kopie dieses Antrags samt den beigelegten Dokumenten bis spätestens 21. November 2022 dem Familiengericht Zurzach einzu- reichen. Für den Fall der Säumnis wurde angedroht, die Führung des Auf- gabenbereichs Finanzen einem Berufsbeistand des Kindes- und Erwach- senenschutzdienstes (KESD) des Bezirks Q. zu übertragen (vgl. act. 12 f. in KEBK.2022.231). Der Beistand A. kam der Aufforderung der Gerichts- präsidentin nicht nach und blieb auch nach einer telefonischen Aufforde- rung am 2. Dezember 2022 (vgl. act. 20 in KEBK.2022.231) untätig. Am 19. Dezember 2022 erliess die Gerichtspräsidentin folgenden Entscheid im Dispositiv (vgl. KEMN.2022.352): " 1. 1.1. Die für den Betroffenen bestehende Vertretungsbeistandschaft mit Ein- kommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB umfasst unverändert die folgenden Aufgabenbereiche: a) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und B. bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten; -3- b) B. beim Erledigen der administrativen und rechtlichen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; c) B. beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten, welche über das Taschengeld hinausgehen, zu vertreten, insbesondere sein Einkom- men und Vermögen sorgfältig zu verwalten – unter Beachtung der ge- setzlichen Regelungen (insbesondere der Verordnung über die Vermö- gensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft [VBVV, 211.223.11]). Die Handlungsfähigkeit des Betroffenen bleibt weiterhin im Umfang dieser Vertretung (lit. a – c) aufgehoben. 1.2. Die von der bestehenden Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB umfassten Bereiche Administration/Rechtsverkehr und Finanzen (Ziff. 1.1., lit. b und c hiervor) werden per Entscheiddatum (und damit per sofort) auf E., Be- rufsbeiständin, Kindes- und Erwachsenenschutzdienst (KESD) Bezirk Q., übertragen. 1.3. Die Beistände 1 und 3, C. und D., werden im Rahmen der Aufgabe von Ziff. 1.1., lit. a hiervor (Bereich Wohnen) in ihrem Amt bestätigt 2. 2.1. Der bis anhin mit der Vermögenssorge betraute Beistand 2, A., wird per Entscheiddatum aus seinem Amt entlassen. 2.2. A. wird aufgetragen, den Schlussbericht und die Schlussrechnung für die Periode vom 1. Januar 2022 bis zum Entscheiddatum zu erstatten und diese dem Familiengericht bis spätestens 28. Februar 2023 unaufgefor- dert (im Doppel sowie ein Exemplar in loser Form) einzureichen. 2.3. A. wird aufgetragen, der neuen Beiständin unverzüglich die für die Man- datsführung wesentlichen Akten zu übergeben. Ebenso hat er dem Fami- liengericht innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids die Ernen- nungsurkunde zu retournieren. 3. Die Prüfung der für die Perioden 2018/2019 und 2020/2021 erstattete Be- richt mit Rechnung erfolgt in einem separaten Verfahren. 4. 4.1. Der neuen Beiständin wird aufgetragen, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung oder Aufhebung der Massnahme zu stellen, sollten verän- derte Verhältnisse dies erfordern. -4- 4.2. Die Schlussrechnung des bisherigen Beistands 2 gilt als Eingangsinventar für die neue Beiständin. 4.3. Der neuen Beiständin wird aufgetragen, den ersten ordentlichen Bericht und die Rechnung für die Periode vom Entscheiddatum bis 30. Novem- ber 2024 zu erstatten und diese dem Familiengericht bis spätestens 28. Februar 2025 unaufgefordert (im Doppel sowie ein Exemplar in loser Form) einzureichen. 5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschie- bende Wirkung entzogen." 2. 2.1. Die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung erhobene Beschwerde von A. vom 29. Dezember 2022 wurde von der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts mit Entscheid vom 22. Februar 2022 abgewiesen (vgl. Verfahren XBE.2023.1). 2.2. Gegen den ihm am 24. Januar 2023 in begründeter Ausfertigung zugestell- ten Entscheid erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. Februar 2023 Beschwerde an die Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach, Präsidium des Familienge- richts, vom 19. Dezember 2022 ist aufzuheben. 2. A., […], sei weiterhin als Vertretungsbeistand von B., geb. tt.mm.1986, mit Einkommens- und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB eingesetzt zu bleiben. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -" 2.3. Das Familiengericht Zurzach leitete der Kammer für Kindes- und Erwach- senenschutz des aargauischen Obergerichts am 28. Februar 2023 seine gleichentags an das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau ge- richtete Stellungnahme bezüglich des Haftungsverfahrens zur Kenntnis- nahme weiter. -5- 2.4. Mit Schreiben vom 9. März 2023 verzichtete die Gerichtspräsidentin des Familiengerichts Zurzach auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als Verfahrensbeteiligter und nahestehende Person zur Beschwerde legiti- miert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nach- folgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob das Familiengericht Zurz- ach zu Recht die im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Einkom- mens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB bestehenden Aufgabenbereiche Finanzen und Administration/Rechtsver- kehr an eine Berufsbeiständin übertragen und den Beschwerdeführer aus seinem Amt als private Mandatsperson entlassen hat. -6- 2.2. Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand eine natürliche Per- son, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt (Art. 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die Wahl der Beistandsperson hängt damit stark von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb der Be- hörde bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen zukommt. Unter persönlicher und fachlicher Eignung wird heute professionelle Hand- lungskompetenz verstanden, die sich aus Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz ergibt (KOKES – Praxisanleitung Erwachsenenschutz- recht, 2012, Rz. 6.7). In persönlicher Hinsicht ist im Allgemeinen erforder- lich, dass der Beistand oder die Beiständin über charakterliche Reife und Zuverlässigkeit verfügt sowie vertrauenswürdig, kommunikativ und bereit ist, für andere Personen zu sorgen (RUTH REUSSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 22 zu Art. 400 ZGB). Trotz guter per- sönlicher Beziehung zur hilfsbedürftigen Person hat der Beistand aber auch genügend objektiv und unabhängig zu sein und eine ausreichende emotio- nale Distanz einzuhalten, um die Aufgaben eines Beistandes bewältigen zu können (RUTH REUSSER, a.a.O., N. 24 zu Art. 400). In fachlicher Hinsicht geht es um die für die Ausübung des konkreten Man- dats nötigen Fachkompetenzen. Das Gesetz geht davon aus, dass es nach wie vor einfachere Beistandschaften gibt, die eine Privatperson ohne spe- zielles Fachwissen, aber mit Lebenserfahrung, gesundem Menschenver- stand, Sozialkompetenz und gutem Willen führen kann. Es gibt auch Bei- standschaften, die in psychologischer, sozialer, medizinischer Hinsicht und/oder nach Grösse und Art des zu verwaltenden Vermögens so kom- plex sind, dass es besonderes Fachwissen braucht und deshalb in der Re- gel ein Berufsbeistand mit dem Mandat zu betrauen ist. Allerdings können auch die ausserhalb ihres Berufes eingesetzten sog. Privatpersonen über ein spezielles Fachwissen verfügen (RUTH REUSSER, a.a.O., N. 25 zu Art. 400 ZGB). 2.3. Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB den Beistand oder die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziff. 2). Sie hat auf Antrag des Beistandes, der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person oder von Amtes wegen zu prüfen, ob ent- sprechende Gründe zur Entlassung aus dem Amt vorliegen (URS VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 18 zu Art. 421- 424 ZGB). Bei der Beurteilung der Verhältnisse verfügt die Erwachsenen- schutzbehörde über grosses Ermessen, wobei sich die Gründe, welche zu -7- einer Amtsentlassung führen, ausschliesslich an den wohlverstandenen In- teressen und den Bedürfnissen der verbeiständeten Person auszurichten haben (URS VOGEL, a.a.O., N. 22 zu Art. 421-424 ZGB). 2.4. Für die Entlassung aus wichtigem Grund im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ist eine Gefährdung der Interessen bzw. des Wohls der betroffenen Person zu verlangen. Der wichtige Grund setzt ein dem Beistand oder der Beiständin zuzuschreibendes Handeln oder Unterlassen voraus, das in schwerwiegender Weise eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der erwachsenen- bzw. hier kindesschutzrechtlichen Tätigkeit darstellt (Urteile des Bundesgerichts 5A_706/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.5 mit Hin- weis; 5A_443/2021 vom 18. Januar 2022 E. 5.1). Dazu zählen Ursachen wie etwa Amtsmissbrauch, Amtsanmassungen, Persönlichkeitsverletzun- gen oder Rollenkonflikte (BIDERBOST, in: Fachhandbuch Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht, Expertenwissen für die Praxis, 2016, Rz. 8.394). Auch ein völliger Vertrauensverlust oder eine unüberwindbar gestörte Be- ziehung kann ein wichtiger Grund im Gesetzessinne für den Wechsel der Person des Beistandes sein (BGE 143 III 65 E. 6.1). Dabei ist freilich im Auge zu behalten, dass eine behauptete Störung in der Beziehung zum Beistand auch im Zusammenhang mit dem Schwächezustand stehen kann, der letztlich zur Massnahme geführt hat (Urteil des Bundesgericht 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 6). 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zusammenfassend, dass vorliegend nicht nur die Vorgaben zur Rechnungsführung nicht einge- halten worden seien, sondern wiederholt ausdrücklichen Aufforderungen und Weisungen (vielfach ohne jegliche Rückmeldung) nicht Folge geleistet worden sei und dies (mutmasslich) zu einem erheblichen finanziellen Scha- den beim Betroffenen geführt habe. Das Interesse des Betroffenen daran, dass sich nun ein Berufsbeistand um die administrativen und finanziellen Angelegenheiten des Betroffenen kümmere und in diesem Zusammenhang seine Rechte wahre, sei höher zu gewichten, als sein Interesse, dass diese Bereiche weiterhin von seinen Eltern bzw. von seinem Bruder geführt wür- den. Der (familienexterne) Berufsbeistand sei nicht etwa für die Personen- sorge, sondern für die administrativen und finanziellen Belange des Be- troffenen einzusetzen, bei welchen die Qualität der persönlichen Bezie- hung nicht im selben Masse von Gewicht sei. 3.2. Der Beschwerdeführer führt demgegenüber im Wesentlichen aus, es sei ihm aufgrund der fehlenden Geltendmachung der Ergänzungsleistungen kein Fehlverhalten zu unterstellen. Es sei offensichtlich, dass der Be- troffene keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Seine effektiven -8- monatlichen Lebenshaltungskosten beliefen sich zwischen monatlich Fr. 750.00 und Fr. 1'000.00. Demgegenüber stehe ein monatliches Ein- kommen des Betroffenen von Fr. 1'900.00. Eine Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen hätte daher keinen Sinn gemacht und wäre gar rechtsmissbräuchlich gewesen. Es bestehe keine Gefahr eines befürchte- ten respektive schon eingetretenen Schadens. Der angeblich von der SVA Aargau berechnete Schaden in der Höhe von Fr. 52'879.00 sei offensicht- lich falsch. Es sei dem Beschwerdeführer und seinen Eltern vielmehr zu danken, dass sie dem Betroffenen eine derart kostengünstige Lebensform anbieten würden, welche ihm ein offensichtlich gut funktionierendes und seinem Wohl dienendes Familienleben ermögliche und zudem noch die öf- fentliche Hand finanziell wesentlich entlaste. Das dem Betroffenen seitens seiner Familie ermöglichte Lebenshaltungsmodell müsste ansonsten über- dacht werden und es würde künftig eine Vollkostenrechnung in Rechnung zu stellen sein. Der verfügte Mandatsträgerwechsel liege nicht im Interesse des Betroffe- nen. Die Einsetzung einer ihm unbekannten Person würde beim Betroffe- nen zu Stress führen und wäre seiner psychischen Gesundheit abträglich. Der Betroffene sei kognitiv stark eingeschränkt und auf ein stabiles und wohlwollendes familiäres Umfeld angewiesen. Es sei der Erwachsenen- schutzbehörde bewusst gewesen, dass der Beschwerdeführer in den ad- ministrativen Belangen zugegebenermassen nicht derart exakt arbeite, wie dies vom Gesetzgeber vorgesehen und von der Behörde gewünscht wor- den sei. In Abwägung der Vor- und Nachteile sei die Führung Beistand- schaft durch den Beschwerdeführer trotz der administrativen Mängel bei- behalten worden. Unzulänglichkeiten in der Rechnungsführung allein seien somit nicht ausreichend, den Beistand seines Amtes zu entheben. Es sei nicht zu bestreiten, dass der Beschwerdeführer wiederholt Aufforderungen und Weisungen seitens der Erwachsenenschutzbehörde nicht nachgekom- men sei. Bei den Aufforderungen für den Betroffenen ein Gesuch um Er- gänzungsleistungen einzureichen, habe es sich jedoch offensichtlich um eine nicht zielführende Aufforderung gehandelt, da kein Anspruch auf Er- gänzungsleistung bestehe. Der Aufforderung, die Prämienverbilligung er- hältlich zu machen, sei der Beschwerdeführer nachgekommen. 4. 4.1. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids und den Akten geht hervor, dass die dem Betroffenen durch die SVA Aargau in der Vergangen- heit bis zum 31. Mai 2016 ausbezahlten Ergänzungsleistungen aufgrund der Versäumnisse der damaligen drei Beistände (Beschwerdeführer und Eltern des Betroffenen) wegen Nichteinreichens fehlender Unterlagen ein- gestellt wurden (vgl. act. 6 in KEMN.2022.352). Ob der Betroffene über den Einstellungszeitpunkt hinaus Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt -9- hätte, ist im Rahmen des inzwischen eingeleiteten Staatshaftungsverfah- rens abzuklären. Trotz mehrmaligen schriftlichen Anweisungen (u.a. act. 51 in KEBK.2018.43; act. 11 in KEBK.2022.232) und einer telefonischen Auffor- derung seitens des Familiengerichts (act. 20 in KEBK.2022.231), für den Betroffenen unverzüglich einen Antrag auf Ergänzungsleistungen einzu- reichen, blieb der Beschwerdeführer untätig. Dies stellt er nicht in Abrede (Beschwerde N. 35). Mit der bewussten Unterlassung, die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen bei der SVA Aargau vorzunehmen, hat der Beschwerdeführer seine Pflichten im Zusammenhang mit der erwach- senenschutzrechtlichen Tätigkeit verletzt und zeigte sich ausserdem nicht zu einer konstruktiven Zusammenarbeit mit den Behörden bereit. Der Be- schwerdeführer hatte im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Ein- kommens- und Vermögensverwaltung die Aufgabe, den Betroffenen in den Bereichen Administration und Finanzen zu vertreten, wozu nebst der Gel- tendmachung sämtlicher sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen auch die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen bei knappen finan- ziellen Verhältnissen gehört. Seine Auffassung, der Betroffene hätte ohne- hin keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, vermag den Verstoss ge- gen die mehrfach geäusserten und klaren Anweisungen des Familienge- richts nicht zu rechtfertigen, denn er ist nicht befugt, seine Auffassung über diejenige der ihn instruierenden Erwachsenenschutzbehörde zu stellen. Letztlich ist es an der zuständigen Sozialversicherungsbehörde, den An- spruch des Betroffenen auf Ergänzungsleistungen zu beurteilen, wobei eine Anmeldung für den Betroffenen mit keinen Nachteilen verbunden ist. Zu beachten ist auch, dass dem Betroffenen bis zum 31. Mai 2016 Ergän- zungsleistungen ausgerichtet wurden, welche nur wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt wurden (vgl. u.a. act. 4-6 in KEMN.2022.352). Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers, nämlich die Nichtvornahme der Anmeldung des Betroffenen zum Bezug von Ergänzungsleistungen trotz mehrfachen klaren Anweisungen des Familiengerichts, genügt für die Annahme eines wichtigen Grunds im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_839/2021 vom 3. August 2022 E. 3). 4.2. Zur Beanstandung des Beschwerdeführers, der Mandatsträgerwechsel liege nicht im Interesse des Betroffenen und die Einsetzung einer ihm un- bekannten Person würde beim Betroffenen zu Stress und einer allfälligen psychischen Entgleisung führen, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall bereits bei Errichtung der Beistandschaft mit der Auftei- lung der Beistandschaftsaufgaben eine Trennung von persönlicher Für- sorge und Vermögens- und Einkommensverwaltung vollzogen hat. Mit an- gefochtenem Entscheid wurde lediglich die Mandatsperson in den Berei- chen Finanzen und Administration/Rechtsverkehr ausgewechselt. Die El- tern des Betroffenen amten nach wie vor als Mandatspersonen im Bereich - 10 - Wohnen und kümmern sich um das persönliche Wohl des Betroffenen. In diesem Bereich steht die individuelle Persönlichkeit des Mandatsträgers zweifellos stärker im Vordergrund als in den Bereichen Finanzen und Ad- ministration/Rechtsverkehr. Als Bezugspersonen des Betroffenen kennen sie seine Wünsche und Vorstellungen, weshalb sie ihn in diesem Bereich vertrauensvoll unterstützen und vertreten können. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgehalten, dass für die finanziellen Belange des Betroffenen, die Qualität der persönlichen Beziehung nicht im selben Masse von Ge- wicht ist wie bei der Personensorge. Der persönliche Austausch und Kon- takt zwischen dem Betroffenen und der mit angefochtenem Entscheid ein- gesetzten Berufsbeiständin wird sich in den Bereichen Finanzen und Ad- ministration/Rechtsverkehr in Grenzen halten und – wenn überhaupt – le- diglich sporadisch stattfinden, weshalb bei der Einsetzung einer dem Be- troffenen fremden Person keine Auswirkungen auf seine psychische Ge- sundheit zu befürchten sind. Im Übrigen bedeutet die Übertragung der fi- nanziellen Belange auf eine Berufsbeiständin nicht, dass sich der Be- schwerdeführer nicht weiterhin auch zusammen mit seinen Eltern um das persönliche Wohl des Betroffenen kümmern darf. Aus Sicht des Betroffe- nen wird sich die Situation rund um die Vertretungsbeistandschaft daher nicht wesentlich verändern. 4.3. Nach dem Dargelegten ist die Entlassung des Beschwerdeführers nach Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB rechtmässig erfolgt und die Einsetzung der fa- milienunabhängigen Berufsbeiständin für die finanziellen und administrati- ven Belange des Betroffenen ist – auch angesichts der fachlichen Schwie- rigkeiten in diesem Bereich – nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrens- kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. - 11 - 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.