Da bereits die vorinstanzlichen Anträge als aussichtslos zu qualifizieren sind, muss dies auch für die gegen deren Abweisung erhobene Beschwerde gelten. Aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde besteht somit kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren, weshalb das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin abzuweisen ist. - 12 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Antrag der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.