6.2. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde einen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Auch im Beschwerdeverfahren hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 117 ZPO sowie E. 4 hiervor). Da bereits die vorinstanzlichen Anträge als aussichtslos zu qualifizieren sind, muss dies auch für die gegen deren Abweisung erhobene Beschwerde gelten.