5. Aufgrund des Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterlegene Partei gemäss § 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Prozesskosten zu tragen, welche auf Fr. 500.00 festzusetzen sind. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.