4.3. Die Beschwerdeführerin beantragte nur wenige Wochen nach Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesgericht (Entscheid vom 13. Januar 2023, 5A_10/2023) eine Neubeurteilung des Sachverhalts. Wie obenstehend beschrieben, war eine Rückkehr in die Wohnung aufgrund des gekündigten Mietverhältnisses bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, weshalb den Begehren der Beschwerdeführerin von Anfang an kein Erfolg bescheiden sein konnte. Die Vorinstanz qualifiziert die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin somit zu Recht als aussichtslos, weshalb auch die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht zu beanstanden ist.