3.4. Abschliessend ist zu erwähnen, dass die Beiständin nach wie vor beauftragt ist, stets für eine möglichst selbstbestimmte Wohnform der Beschwerdeführerin besorgt zu sein. Sollte die gemäss Eingabe vom 22. April 2023 geplante Operation den gewünschten Erfolg erzielen, ist es Aufgabe der Beiständin, alternative Wohnmöglichkeiten zu prüfen. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren, dass die Vorinstanz ihre Rechtsbegehren im Rahmen der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung als aussichtslos qualifiziert (Beschwerde vom 21. Februar 2023 Rz. 6).