3.3.2. Die Beiständin hat die Beschwerdeführerin bereits mehrfach darum gebeten, ihr eine Liste der Gegenstände, welche sie ins Pflegeheim mitnehmen möchte, zuzustellen (vgl. act. 22, 57 und 79 in KEMF.2023.1). Bis anhin hat die Beschwerdeführerin hierauf nicht reagiert. Ein Mitwirken der Beschwerdeführerin ist unabdingbar, um sicherzustellen, dass Gegenstände mit Andenkenswert ausgesondert und von der Liquidation ausgenommen werden können. Kommt die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, trägt sie die ihr daraus erwachsenden Nachteile.