Insbesondere sollen der Beschwerdeführerin soweit möglich, Gegenstände aus ihrer Wohnung in das Pflegeheim mitgegeben werden. Auf eine Entsorgung des Wohnungsinhalts und Mobiliars kann jedoch nur dann verzichtet werden, wenn sämtliche Fahrhabe der Beschwerdeführerin und/oder Verwandten oder sonst nahestehenden Personen überlassen werden kann (vgl. dazu vorstehend E. 3.2). - 10 -