3.2. Tritt die betroffene Person in eine Einrichtung wie ein Alters- oder Pflegeheim ein, sollen ihr soweit möglich Möbel, Teppiche, Bilder usw. dorthin mitgegeben werden. Die mitgegebene Fahrhabe ist aufzulisten und die Liste von einer Vertretung des Heimes unterschriftlich zu bestätigen. Gegenstände, die nicht ins Heim mitgegeben werden können, können bei entsprechendem Interesse Verwandten oder sonst nahestehende Personen in Gebrauchsleihe (Art. 305 ff. OR) überlassen werden. Die Lösung "Gebrauchsleihe" bietet sich nur dann an, wenn die vertretene Person nicht auf den Erlös des Mobiliars angewiesen ist.