2.2. Die Beanstandung der Beschwerdeführerin, es habe bisher keiner der "verschiedenen Richter" Kontakt mit ihr aufgenommen (vgl. Eingabe vom 4. März 2023) lässt darauf schliessen, dass sie sich eine Anhörung gewünscht hätte. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vorliegend kein Anlass für eine erneute Abklärung des Sachverhalts bestand, sowie des Umstands, dass die bisher durchgeführten Anhörungen keine positive Wirkung auf die Akzeptanz der getroffenen Entscheidungen zeigten, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ausnahmsweise auf eine Anhörung verzichtet hat. -9-