2. 2.1. Der Vollständigkeit halber ist einleitend zu erwähnen, dass die betroffene Person nach Art. 447 Abs. 1 ZGB persönlich anzuhören ist, sofern dies nicht unverhältnismässig erscheint. Die persönliche Anhörung dient einerseits der Erforschung des Sachverhalts. Andererseits soll sie sicherstellen, dass die Persönlichkeits- bzw. Mitwirkungsrechte der betroffenen Person praktisch gewahrt werden. So sind Personen, die an einem Schwächezustand leiden, oft nicht in der Lage, Schreiben der Erwachsenenschutzbehörde nachvollziehen zu können, schriftliche Stellungnahmen zu verfassen oder schriftliche Beweisanträge einzureichen.