1.5.2.5. Bei diesem Ergebnis betreffend die Ziffern 1 und 2 der Beschwerdebegehren ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Sie könnten am Ergebnis nichts mehr ändern. Somit sind keine weiteren Unterlagen beizuziehen, keine Befragungen vorzunehmen und keine Expertisen, Amtsberichte oder Auskünfte einzuholen. Eine Verhandlung oder ein Augenschein -8-