1.5.2.4. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Rückkehr in die Wohnung […] ist demnach aufgrund der rechtswirksamen Beendigung des Mietverhältnisses auch dann nicht mehr möglich, wenn sich die Mobilität der Beschwerdeführerin entgegen der bisher gestellten ärztlichen Prognosen (vgl. hierzu insbesondere E. 3.3 des Entscheids der Kammer für Kindes und Erwachsenenschutz des Obergerichts vom 29. November 2022 [XBE.2022.65]) grundlegend verbessern sollte. Auf die Ziffern 1 und 2 der Beschwerdebegehren ist folglich mangels aktuellen Rechtschutzinteresses nicht einzutreten.