Mit Rechtskraft der Zustimmungserteilung wurde die Kündigung rückwirkend für beide Seiten verbindlich (VOGEL, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 418 ZGB). Der Mietvertrag wurde somit per 30. November 2022 aufgelöst und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses wäre nur bei Bereitschaft der Vermieterin zum Abschluss eines neuen Mietvertrags möglich. Ein Wille der Vermieterin zum erneuten Vertragsabschluss wird nicht geltend gemacht und ist aufgrund der bisherigen Ereignisse – insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin der Hausverwaltung den Zugang zur Wohnung verweigert hatte und ein Notfallschloss installiert werden musste (vgl. act. 61 und 80 in KEMF.2023.1) und gemäss