1.5.2.3. Die von der Beiständin mit Eingabe vom 12. April 2022 (act. 1 f. in KEMF.2022.42) beantragte Zustimmung zur Kündigung der Mietwohnung der Beschwerdeführerin sowie zur Liquidation ihres Haushalts wurde rechtskräftig erteilt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 5A_10/2023 vom 13. Januar 2023). Die Beiständin hat den Mietvertrag der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. August 2022 gekündigt (act. 76 in KEMF.2023.1). Mit Rechtskraft der Zustimmungserteilung wurde die Kündigung rückwirkend für beide Seiten verbindlich (VOGEL, a.a.O., N. 6 f. zu Art.